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A

Ankaufsrecht

  • Unter Ankaufsrecht versteht man ein verbindliches Angebot des Verkäufers an den Käufer eines Objekts, dieses zu bestimmten Konditionen und/oder innerhalb einer bestimmten Frist bevorzugt kaufen zu können. Das Ankaufsrecht ist dann nichtig, wenn die Bedingungen nicht eingehalten wurden. Dieses Recht basiert immer auf freiwilliger Basis des Verkäufers. Der Käufer ist also auch nicht verpflichtet, dieses Recht auszuüben. Das Ankaufsrecht ist aber von dem Vorkaufsrecht abzugrenzen. Der Unterschied besteht darin, dass dem Vorkaufsberechtigen bei Abschluss des Kaufvertrags das Recht zusteht in den Kaufvertrag einzutreten, selbst dann, wenn schon ein Käufer vorhanden ist. Beim Ankaufsrecht wird zu dem konkreten Objekt auch schon ein Kaufpreis genannt und eine Frist gesetzt, zu welcher die Immobilie gekauft werden kann. In beiden Fällen muss der Vertrag aber von einem Notar beglaubigt werde.


Auflassungsvormerkung

  • 2.  Die Auflassungsvormerkung, auch Sperrvermerk genannt, soll zum Schutz des Käufers dienen. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkaufen kann. Kann auch bei Grundstücksverkäufen angewendet werden, wenn der Verkäufer bereits frühzeitig eine Zahlung verlangt, obwohl der Käufer normalerweise erst als Eigentümer gilt, wenn dieser nach Erlangung verschiedener Formalitäten in das Grundbuch eingetragen wird. Vor allem bei Immobilienkäufen von Bauträgern ist die Auflassungsvormerkung ein wichtiges Sicherungsmittel. Ist ein Grundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet, so kann es nicht beliehen oder weiterverkauft werden.